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Information zur möglichen Impfpflicht

Im Mai 2021 haben wir das COVID-19 Zusatzpaket lanciert, um noch mehr Schutz in dynamischen Zeiten zu bieten. Das Produkt erfreut sich nach wie vor grosser Beliebtheit.

Die Situation rund um die Corona-Pandemie hat sich auch in den letzten Monaten stetig weiterentwickelt. Aktuell erreichen uns viele Anfragen bezüglich der Impfung. Deshalb zeigen wir Ihnen nachfolgend die Versicherungsleistung in Zusammenhang mit einer möglichen Impfflicht im Detail auf.

Im Rahmen des COVID-19 Zusatzpakets erstattet ERV die Kosten, wenn an der Reisedestination nach der Buchung der Reiseleistung eine unerwartete Impfpflicht verhängt wird.

Folgende Situationen sind damit versichert:

  • Die versicherte Person kann sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen (Arztzeugnis notwendig).
  • Es gilt unerwartet eine Impfpflicht für Kinder unter 16 Jahren.
  • Die Zieldestination setzt kurzfristig eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) für die Einreise voraus und es ist der versicherten Person zeitlich nicht mehr möglich, sich boostern zu lassen. Dies gilt aktuell bis am 28. Februar 2022. Danach kann davon ausgegangen werden, dass für alle Booster-Willigen einen Termin verfügbar war.
  • Die Zieldestination setzt kurzfristig eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) für die Einreise voraus und die versicherte Person kann sich aufgrund der Regelung in der Schweiz (noch) nicht boostern lassen.

Bitte beachten Sie: ERV erstattet die Kosten nicht, wenn…

  • die Bestimmungen bereits vor der Buchung bekannt
    waren.
  • die versicherte Person auf eine Impfung verzichtet (medizinische Gründe ausgenommen) oder genügend Zeit hatte, sich impfen zu lassen.

Weitere Informationen zu unseren Versicherungsleistungen in Zusammenhang mit COVID-19 finden Sie auch auf unserer Website.